Rechtliche Hinweise

Wir tragen die gesetzliche Herstellerverantwortung hinsichtlich der Einfuhr und des Recyclings von Verpackungsmaterialien, der Einfuhr elektronischer Geräte und Batterien. Wir sind mit El-Kretsen, der schwedischen Umweltschutzbehörde und FTI (Verpackungs- und Zeitungssammlung) verbunden.

Der VERHALTENSKODEX der INF Company AB

Dieser Verhaltenskodex basiert auf den höchsten international anerkannten Standards und jeder Hersteller garantiert, dass die hierin enthaltenen Bedingungen und Verpflichtungen sowohl in seinen eigenen Produktionsstätten als auch bei seinen Subunternehmern gelten .

1. ALLGEMEINES PRINZIP

1.1 Alle Hersteller, die mit der Herstellung von Produkten für INF Company AB beauftragt sind, müssen in voller Übereinstimmung mit den lokalen und nationalen Gesetzen ihres jeweiligen Landes und allen anderen handeln geltende Gesetze, Regeln und Vorschriften.

Die Anforderungen dieses Verhaltenskodex sind Mindestanforderungen und schränken keine vorteilhafteren Richtlinienstandards ein.

1.2 INF Company AB wird nur Geschäfte mit Unternehmen tätigen, die solide und ethische Praktiken anwenden, das Risiko von Interessenkonflikten minimieren und das Geben oder Empfangen verbieten Geschenke und Zuwendungen und die höchsten Wert auf Wahrheit und vollständige Offenlegung legen.

2. RECHTLICHE UND ETHISCHE GESCHÄFTSPRAKTIKEN

Hersteller und Auftragnehmer müssen alle geltenden lokalen, staatlichen, bundesstaatlichen, nationalen und internationalen Gesetze, Regeln und Vorschriften vollständig einhalten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf an: diejenigen im Zusammenhang mit Löhnen, Stunden, Arbeit, Gesundheit und Sicherheit sowie Einwanderung.

Hersteller und Subunternehmer müssen in ihren Geschäftspraktiken ethisch sein.

3. KINDERARBEIT

Kinder oder Minderjährige, die das gesetzlich festgelegte Mindestarbeitsalter noch nicht erreicht haben oder die Schulpflicht abgeschlossen haben oder unter 15 Jahre alt sind (oder 14 Jahre in den in Artikel 2.4 des ILO-Übereinkommens Nr. 138 genannten Ländern). Arbeitnehmer unter achtzehn (18) Jahren dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken mit sich bringen.

4. ZWANGSARBEIT

INF Company AB wird keine Produkte oder Komponenten davon von Herstellern kaufen, die Zwangsarbeit, Gefängnisarbeit, Vertragsarbeit oder ausgebeutete Schuldknechtschaft einsetzen, ebenso wenig wie das Personal verpflichtet sein, bei Beginn ihrer Anstellung im Unternehmen „Anleihen“ oder Original-Ausweispapiere zu hinterlegen oder ihren Herstellern dies zu gestatten.

5. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT

5.1 Die Arbeitsumgebung muss sicher und gesund sein und der Hersteller muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um Unfälle und Gesundheitsschäden zu verhindern, die damit in Zusammenhang stehen oder auftreten den Arbeitsablauf durch Minimierung der Gefahrenursachen im Arbeitsumfeld.

5.2 Alle Arbeitnehmer müssen saubere Toiletten und Zugang zu Trinkwasser haben. Werden Wohnheime für Arbeitnehmer bereitgestellt, müssen diese sauber und sicher sein, den Grundbedürfnissen genügen und ausreichend beleuchtet und belüftet sein. Wenn der Lieferant Unterkünfte für Mitarbeiter bereitstellt, müssen diese sicher und hygienisch sein und ausreichend Privatsphäre und persönlichen Raum bieten.

5.3 Feuermelder, Notausgänge und Feuerlöscher müssen verfügbar und angezeigt sowie regelmäßig gewartet, geladen und überprüft werden. Ausgänge müssen eine geordnete Evakuierung im Brandfall oder bei anderen Notfällen ermöglichen. Notausgangswege müssen in allen Bereichen der Einrichtungen und Wohnheime des Herstellers ausgehängt und deutlich gekennzeichnet sein.

AlsoNotfallbereiche müssen jederzeit frei bleiben.

5.4 Der Hersteller muss in jedem Arbeitsbereich oder Schlafsaal mindestens einen gut gefüllten und leicht zugänglichen Erste-Hilfe-Kasten bereithalten.

6. VEREINIGUNGSFREIHEIT

Der Hersteller muss das Recht der Arbeitnehmer auf freie Vereinigung und Tarifverhandlungen gemäß den Gesetzen der Länder, in denen sie beschäftigt sind, anerkennen und respektieren. .

7. DISKRIMINIERUNG UND GLEICHBEHANDLUNG

Der Hersteller darf sich bei Einstellung, Vergütung, Zugang zu Schulungen, Beförderung, Entlassung oder Ruhestand aufgrund von Rasse, Hautfarbe oder Kaste nicht an Diskriminierung beteiligen oder diese unterstützen . , nationale Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Gewerkschaftsmitgliedschaft, politische Zugehörigkeit, Mutterschaft, Familienstand oder Alter.

8. Belästigung

Der Hersteller darf seine Mitarbeiter keiner körperlichen Bestrafung, Belästigung oder körperlichen, sexuellen, psychischen oder verbalen Misshandlungen aussetzen. Darüber hinaus kann der Hersteller keine Geldstrafen als Disziplinarmaßnahme verhängen. Verhalten, einschließlich Gesten, Sprache und Körperkontakt, das sexuell erzwingend ist.